Artikelbeschreibung
Art.-Nr.: 50894
Der VESK RSG Police Pfeffer Gel ist mit dem bewehrten Stoff Oleoresin Capsicum ausgestattet. Der auf Chillibasis hergestellte Reizstoff führt zu starken Schwellungen der Bindehaut und zu starkem Tränenfluss. Die hochkonzentrierte 13,2 % OC Lösung einfach auf die Nase des angreifenden Tieres sprühen. Hohe Genauigkeit und problemlos bei Wind einsetzbar durch die dickflüssige und ölige Konsistenz. Auf bis zu 6 Metern sehr Zielgenau und effektiv.
Der Sprühkopf in Pistolengriffform liegt gut und sicher in der Hand. Ein Patentierter Sicherheitsmechanismus verhindert den Gebrauch der Sprühdose nach gewaltsamen entreißen. Eine Sprühkopfabsicherung verhindert Fehlauslösungen.
Weltweit wird Pfefferspray von vielen Polizeibehörden, wie auch in Deutschland, zur Personenabwehr in Notwehrsituation eingesetzt. In Deutschland darf, das Pfefferabwehrspray vom Privatanwender ausschließlich, gegen angreifende Tiere verwendet werden. Laut Fachexperten sollte man ein oder mehrere RSG Police in der Wohnung an Ein- und Ausgängen verteilt haben, damit im Notfall der Zugriff an verschiedenen Stellen möglich ist.
Details zu VESK RSG Police Pfeffer Gel 400 ml:
- Strahl: ballistischer Strahl
- große Reichweite
- problemlos bei Gegenwind
- besonders im Innenbereich geeignet
- Sprühkopf mit Pistolengriff
- Patentierter Sicherheitsmechanismus
- Bruchsicherung
- Reichweite: ca. 6 m
- Inhalt: 400 ml
- Wirkstoff: Oleoresin Capsicum 13,2%
- Durchmesser: ca. 6,5 cm
- Höhe: ca. 25 cm
- Gewicht: ca. 607 g
- Marke: VESK
- Made in Germany
Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Thema: "Pfefferspray"
INFO Pfefferspray: Extreme, sofortige Wirkung auf Nase, Augen und Schleimhäute. In Amerika und anderen Ländern setzt die Polizei ausschließlich Pfefferspray zur Personenabwehr ein, da es wirksamer als CS-Gas ist und sehr zuverlässig wirkt. Achtung: Pfefferspray darf in Deutschland nur zur Abwehr von aggressiven Tieren eingesetzt werden. Dessen ungeachtet gilt Ihr persönliches Recht auf Notwehr im begründeten Fall - siehe auch § 32 StGB Notwehr, Notstand.
Achtung: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Warnhinweise nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung)
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