Artikelbeschreibung
Art.-Nr.: 18039
Hochkonzentrierte Wirkung, hohe Kapazität und leistungsstark.
Schon bei kurzem Druck auf den Auslöser wird ein starker kegelförmiger Sprühstrahl mit hochkonzentriertem Pfeffer-Extrakt freigesetzt. Mit sofortiger Wirkung auf Nase, Augen und Schleimhäute stoppen Sie angreifende Tiere aus der Distanz. Ausgestattet mit einem speziellen Weitstrahlventil können Sie sich auf einen Sprühstrahl mit sehr hoher Reichweite verlassen.
Der kegelförmige Sprühstrahl sorgt für eine breitflächige Ausdehnung des Reizstoffes und vereinfacht das Treffen von bewegten Zielen. Die Schutzkappe verhindert unbeabsichtigtes Auslösen und Selbstansprühen.
Pfefferspray gilt unter Fachleuten als effektives Abwehrmittel, da es auch von Laien in Stresssituationen einfach und leicht anwendbar ist. Nehmen Sie Pfefferspray mit, wenn Sie am Abend unterwegs sind, spazieren oder joggen gehen, in der Tiefgarage Ihr Auto holen, mit der Bahn fahren, an Bushaltestellen auf den Bus warten, etc. (Man darf es zur Tierabwehr jederzeit mit sich führen).
Alle Pfeffersprays von TW1000 enthalten den natürlichen Pfefferextrakt Oleoresin Capsicum (OC). Wirkstoff aus schärfsten Chilischoten führt zu sofortiger Reizung der Augen und Atmungsorgane und somit zur Angriffsunfähigkeit.
Tierabwehrsprays stehen nicht unter dem Waffengesetzt und sind somit ohne Altersbeschränkung und frei verkäuflich.
Details zu TW 1000 Pfefferspray Breitstrahl, 75 ml:
- breiter, kegelförmiger Strahl
- einfacheres Treffen von bewegten Zielen
- Weitstrahlventil für höhere Reichweite
- Schutzkappe
- Metallclip
- Inhalt: 75 ml
- Wirkstoff: natürlicher Chili-Extrakt OC 10%
- Größe: 13,5 cm
- Gewicht: 95 g
- Marke: TW1000
INFO Pfefferspray: Extreme, sofortige Wirkung auf Nase, Augen und Schleimhäute. In Amerika und anderen Ländern setzt die Polizei ausschließlich Pfefferspray zur Personenabwehr ein, da es wirksamer als CS-Gas ist und sehr zuverlässig wirkt. Achtung: Pfefferspray darf in Deutschland nur zur Abwehr von aggressiven Tieren eingesetzt werden. Dessen ungeachtet gilt Ihr persönliches Recht auf Notwehr im begründeten Fall - siehe auch § 32 StGB Notwehr, Notstand.
Achtung: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Warnhinweise nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung)
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